Artikel 1 :
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Die Nachbarschaften wählen aus ihrer Mitte einen geeigneten Oberamtmann
Dieser hat die Aufgabe:
a.) das Interesse der Nachbarschaften nach aussen hin zu vertreten,
b.) die gemeinsamen Versammlungen der Amtmänner und Schöffen zeitig einzuberufen und unparteiisch zu leiten.
c.) dafür Sorge zu tragen, dass die gefassten Beschlüsse zur Ausführung gelangen.
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Artikel 2 :
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Die Nachbarschaften treten in besonderen Fällen, oder wenn es sich um Angelegenheiten, die dem Wohle der Nachbarschaften
oder der Ehre der Stadt dienen, zu Versammlungen oder Arbeitsgemeinschaften zusammen. In solchen Sitzungen gefasste Beschlüsse werden mit
zwei Drittel Stimmenmehrheit angenommen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Nachbarschaften.
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Artikel 3 :
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Das Eigenleben der Nachbarschaften bleibt völlig unberührt. Amtmann und Schöffenstuhl haben selbständig über die besondere
Tätigkeit, ihrer Nachbarschaft zu beschliessen. Der oberamtmann hat sich hierbei jeglicher persönlicher Eingriffe in das Leben der einzelnen
Nachbarschaften zu enthalten.
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Artikel 4 :
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Diejenigen Nachbarschaften, welche sich wegen ihrer grossen Mitgliederzahl oder aus anderen Gründen zu teilen beabsichtigen
müssen mindestens je eine Mitgliederzahl von Hundert Nachbarn nachweisen können. Die neugegründete Nachbarschaft ist selbständig und verpflichtet
sich die vorgenannten Artikel 1 bis 4 anzuerkennen und auch die Verfassung der Andernacher NachbarSchäften treulich zu beobachten.
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